Satzung Red-White Gickel

Hier findet Ihr unsere Satzung:

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen "Red White Gickel Aschaffenburg-Strietwald".

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.V.";

 

§ 1 Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Aschaffenburg

Der Verein wurde am 20.11.2012 errichtet.

 

§ 1 Nr. 3 Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

 

§ 1 Nr. 4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 1 Nr. 5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung.

 

§ 2 Zweck des Vereins

§ 2 Nr. 1 Zweck des Vereins ist

  • die Unterstützung und Repräsentation des FC Bayern München
  • die Beteiligung an der Stimmung und Begeisterung der FCB Fans
  • die Pflege der Geselligkeit
  • der Besuch von Fanclub und sonstigen Veranstaltungen
  • Fahrten zu Heim- und Auswärtsspielen des FC Bayern München

 

§ 2 Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

 

§ 2 Nr. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 2 Nr. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Status des Vereins

Der Verein wird in das Vereinsregister als eingetragener Verein eingetragen.

Sobald die notwendige Mitgliederanzahl von 25 Mitgliedern erreicht ist, wird der Verein  die offizielle Fanclubmitgliedschat beim FC Bayern München beantragen.  Eine entsprechende Urkunde / Bestätigung des FC Bayern München werden beim Vorstand vorgehalten und nach Beschluss ggf. im Vereinsheim ausgehängt.

 

§ 4 Erlangung der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den

Aufnahmevertrag entscheidet abschließend der Vorstand.  

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch freiwilligen Austritt,

c) durch Streichung von der Mitgliederliste,

d) durch Ausschluss aus dem Verein.

 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied

des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer

Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen

werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im

Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch

Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der  Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu

rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der

Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge / Beitragshöhe

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und

dessen Fälligkeit werden vom Vorstand bestimmt.

 

Der Beitrag ist wie folgt festgelegt:

Erwachsene:                                                     30 Euro jährlich

Rentner, Schüler, Studenten, Arbeitslose         15 Euro jährlich 

 

Aktive und ehemalige aktive Spieler der 1. Mannschaft des FC Bayern München und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

§ 7  Organe des Vereins

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

 

§ 8 Mitglieder der Vorstandschaft

Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Schriftführer

d) dem Kassierer

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Der 1. und 2. Vorsitzende des Vereins sind zudem einzelvertretungsberechtigt. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

§ 9a Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren,

vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des

Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

§ 9b Aufgaben der Vorstandschaft

Die Vorstandschaft organisiert das Umsetzen des Vereinszwecks in konkrete Arbeit. Ferner beschließt die Vorstandschaft über die Höhe des Mitgliedsbeitrages, über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern (nur in groben Fällen, bei Verletzung des Ansehen des Vereins) sowie über die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom

1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch

einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen

einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist

beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der

1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung

entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit

entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

§ 11 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied − auch ein

Ehrenmitglied − eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.

b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

c) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des

Vereins.

d) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche

Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer

Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der

Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der

Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied

zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt

gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom

2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein

Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der

Versammlungsleiter einen Protokollführer.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss

schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung

anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste

zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens

beschließt die Mitgliederversammlung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl

der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher

Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer

Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch

eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des

Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit

der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den

Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das

vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es

soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des

Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder,

die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der

Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der

Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere

Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der

Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung

entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die

erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die

Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel

der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung

des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur

beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung

angekündigt worden sind.

 

§ 15a Kassenführung

Die Finanzen werden vom Kassier in eigener Zuständigkeit verwaltet. Hierfür wird ein Vereinskonto  eingerichtet. Der Kassierer hat über die Finanzen ordnungsgemäß Buch zu führen und alle Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen.

 

§ 15b Kassenprüfung

Die Kassenprüfung hat jährlich einmal durch zwei Mitglieder des Vereins zu erfolgen. Etwaige Unstimmigkeiten die im Zusammenhang mit der Kassenprüfung entstanden sind, sind der Vorstandschaft unverzüglich mitzuteilen. Über das weitere Vorgehen, insbesondere bei ungeklärten Kassendifferenzen, beraten die Vorstandschaft in einer Sitzung.

 

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung

einberufen. Die muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert

oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter

Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die

außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12, 13 und 14

entsprechend.

 

§ 17 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

§ 15 Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der

2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden

Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen

Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

§ 15 Nr. 2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

Vermögen des Vereins an den FC Bayern München e.V., der dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 18 Sonstiges

Diese Satzung gilt bei Eintritt verbindlich für alle Mitglieder.

Alle Mitglieder verpflichten sich zudem zu folgender Erklärung:

Es darf keinerlei Ausschreitungen geben. Bayern-Fans repräsentieren den FC Bayern München. Das Auftreten muss sowohl in der Allianz Arena, in auswärtigen Stadien oder sonstwo dementsprechend sein. Wir vertrauen darauf, dass alle Vereinsmitglieder dem Grundsatz gemäß den FC Bayern fair unterstützen und durch ihre Aktionen das Erscheinungsbild des Vereins positiv mitprägen. Die Mitglieder unseres Vereins sind in gewisser Weise auch „Botschafter" des FC Bayern München.
 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 20.11.2012 errichtet.

(Aschaffenburg, 20.11.2012)

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