Hier findet Ihr unsere Satzung:
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen "Red White Gickel Aschaffenburg-Strietwald".
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.V.";
§ 1 Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Aschaffenburg
Der Verein wurde am 20.11.2012 errichtet.
§ 1 Nr. 3 Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
§ 1 Nr. 4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 1 Nr. 5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
§ 2 Nr. 1 Zweck des Vereins ist
§ 2 Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
§ 2 Nr. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 2 Nr. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Status des Vereins
Der Verein wird in das Vereinsregister als eingetragener Verein eingetragen.
Sobald die notwendige Mitgliederanzahl von 25 Mitgliedern erreicht ist, wird der Verein die offizielle Fanclubmitgliedschat beim FC Bayern München beantragen. Eine entsprechende Urkunde / Bestätigung des FC Bayern München werden beim Vorstand vorgehalten und nach Beschluss ggf. im Vereinsheim ausgehängt.
§ 4 Erlangung der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den
Aufnahmevertrag entscheidet abschließend der Vorstand.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied
des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im
Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch
Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu
rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der
Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge / Beitragshöhe
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und
dessen Fälligkeit werden vom Vorstand bestimmt.
Der Beitrag ist wie folgt festgelegt:
Erwachsene: 30 Euro jährlich
Rentner, Schüler, Studenten, Arbeitslose 15 Euro jährlich
Aktive und ehemalige aktive Spieler der 1. Mannschaft des FC Bayern München und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 7 Organe des Vereins
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 8 Mitglieder der Vorstandschaft
Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassierer
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Der 1. und 2. Vorsitzende des Vereins sind zudem einzelvertretungsberechtigt. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 9a Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren,
vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des
Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 9b Aufgaben der Vorstandschaft
Die Vorstandschaft organisiert das Umsetzen des Vereinszwecks in konkrete Arbeit. Ferner beschließt die Vorstandschaft über die Höhe des Mitgliedsbeitrages, über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern (nur in groben Fällen, bei Verletzung des Ansehen des Vereins) sowie über die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom
1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch
einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen
einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der
1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied − auch ein
Ehrenmitglied − eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
c) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereins.
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer
Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der
Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied
zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt
gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der
Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss
schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste
zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens
beschließt die Mitgliederversammlung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl
der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer
Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch
eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des
Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den
Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das
vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es
soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des
Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder,
die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der
Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere
Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung
entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die
erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die
Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung
des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur
beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung
angekündigt worden sind.
§ 15a Kassenführung
Die Finanzen werden vom Kassier in eigener Zuständigkeit verwaltet. Hierfür wird ein Vereinskonto eingerichtet. Der Kassierer hat über die Finanzen ordnungsgemäß Buch zu führen und alle Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen.
§ 15b Kassenprüfung
Die Kassenprüfung hat jährlich einmal durch zwei Mitglieder des Vereins zu erfolgen. Etwaige Unstimmigkeiten die im Zusammenhang mit der Kassenprüfung entstanden sind, sind der Vorstandschaft unverzüglich mitzuteilen. Über das weitere Vorgehen, insbesondere bei ungeklärten Kassendifferenzen, beraten die Vorstandschaft in einer Sitzung.
§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Die muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert
oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die
außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12, 13 und 14
entsprechend.
§ 17 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
§ 15 Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der
2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden
Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen
Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 15 Nr. 2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den FC Bayern München e.V., der dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 18 Sonstiges
Diese Satzung gilt bei Eintritt verbindlich für alle Mitglieder.
Alle Mitglieder verpflichten sich zudem zu folgender Erklärung:
Es darf keinerlei Ausschreitungen geben. Bayern-Fans repräsentieren den FC Bayern München. Das Auftreten muss sowohl in der Allianz Arena, in
auswärtigen Stadien oder sonstwo dementsprechend sein. Wir vertrauen darauf, dass alle Vereinsmitglieder dem Grundsatz gemäß den FC Bayern fair unterstützen und durch ihre Aktionen das
Erscheinungsbild des Vereins positiv mitprägen. Die Mitglieder unseres Vereins sind in gewisser Weise auch „Botschafter" des FC Bayern München.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 20.11.2012 errichtet.
(Aschaffenburg, 20.11.2012)